Nutzungsordnung für die Besamungs- und Deckstationen des Landgestüts Redefin 2023
1. Deck-/ Besamungssaison
- Die Deck-/ Besamungssaison 2023 beginnt am 15. Februar 2023.
- Die Deck- und Besamungsstation Rostock-Kritzmow wird ab 01. März 2023 besetzt. Ab Anfang Juli 2023 werden die Hengste von der Deck-/ Besamungsstation abgezogen.
- Vor und nach dieser Stationszeit sind Bedeckungen bzw. Besamungen nach vorheriger Anmeldung – spätestens einen Tag im Voraus – in Redefin und in einigen Außenstationen bis zum 31. August 2023 möglich.
2. Gebühren
Die Decktaxe für die Nutzung von Hengsten während der Decksaison 2023 wird in zwei Raten (Grundbetrag und Trächtigkeitsrate) berechnet.
Es gelten die im Internet bzw. im Hengstverteilungsplan aufgeführten Decktaxen.
Sofern im Internet oder Hengstverteilungsplan nicht anders aufgeführt, werden alle Decktaxen inkl. der gesetzl. MwSt. von 7% berechnet. Der Mehrwertsteuersatz kann bei Lieferung in das EU-Ausland bzw. in ein Drittland variieren.
Die Kosten für den Samenversand – siehe Punkt 3.3. der Nutzungsordnung – werden dem Züchter in Rechnung gestellt. Bei Auslandsversand werden die Kosten für Formalitäten zusätzlich in Rechnung gestellt. Hier gilt Vorauskasse.
Grundbetrag
Der hengstspezifische Grundbetrag I ist für alle Züchter gleich. Dieser wird nach der ersten Bedeckung bzw. Besamung fällig und in Rechnung gestellt.
Der um 50.00€ reduzierte Grundbetrag I (= Grundbetrag II) gilt:
- ab der zweiten Stute pro Züchter
- bei Staatsprämienstuten
- bei im Turniersport der Klasse S erfolgreichen Stuten.
Je Stute kann nur eine Minderungsform in Anspruch genommen werden.
Der Grundbetrag wird mit der Bedeckung bzw. Besamung fällig und berechtigt zur Nutzung der Landbeschäler für die laufende Decksaison. Die Zahl der Samenlieferungen (Portionen) je Rosse ist begrenzt. Für TG-Samen gelten besondere Bestimmungen.
Trächtigkeitsrate
Sofern der Besamungsstation Redefin bis zum 15. Oktober des Zuchtjahres keine tierärztliche Bescheinigung über Nicht-Trächtigkeit vorliegt, wird von einer Trächtigkeit ausgegangen. Zu diesem Zeitpunkt wird die Trächtigkeitsrate für den zuletzt genutzten Hengst fällig und in Rechnung gestellt. Im Falle des Todes einer Stute vor dem Stichtag gilt die Stute als nicht trächtig und nur der Grundbetrag wird berechnet. Eine Bescheinigung des Tierarztes ist erforderlich. Resorbiert die Stute zwischen dem Stichtag 15.Oktober und der Geburt des Fohlens, so muss auch die Trächtigkeitsrate bezahlt werden. Die Trächtigkeitsrate wird in jedem Fall demjenigen Vertragspartner in Rechnung gestellt, welcher zum Zeitpunkt der Bedeckung oder Besamung Eigentümer der Stute und damit Züchter des Fohlens ist, auch wenn Stute und/oder Fohlen zum Zeitpunkt der Fälligkeit verkauft worden sind. Für zu spät eingereichte Nichtträchtigkeitsbescheinigungen (nach dem 15.Oktober), die eine Stornierung einer bereits ausgestellten Rechnung zur Folge haben, erlaubt sich das Landgestüt Redefin eine Bearbeitungsgebühr von 50.00€ zzgl. gesetzl. MwSt. zu erheben.
2.1. Sonderbedingungen Rheinisch-Deutsches Kaltblut und Lewitzer.
Für Hengste der Rassen Rheinisch-Deutsches Kaltblut und Lewitzer wird die Decktaxe in einem Gesamtbetrag (ausgewiesen als Grundbetrag I) fällig gemäß Ziff. 2. Für eine Rheinisch-Deutsche Kaltblutstute oder eine Lewitzerstute, die nach Bedeckung bzw. Besamung mit einem im Redefiner Hengstverteilungsplan stehenden Hengst im Folgejahr kein Fohlen zur Welt bringt, erhält der Eigentümer für diese Stute im Folgejahr einen Nachlass von 50% auf die bezahlte Decktaxe. Dieser Nachlass ist nicht übertragbar.
2.2. Hengste, für die kein Nachlass gewährt wird
Für folgende Hengste werden keine Rabatte gewährt: Estobar NRW und Cashmere.
2.3. Für die Verwendung des Hengstes Estobar NRW gilt: Der eingetragene Besitzer der Stute muss seinen Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern bzw. Berlin/ Brandenburg/ Sachsen-Anhalt haben. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme gelten für max. zwei Stuten pro Züchter.
2.4. Sonstige Gebühren
Bezüglich ggf. anfallender weiterer Gebühren und Verbandsumlagen wird auf die Aushänge der einzelnen Deckstationen verwiesen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass nicht alle Hengste für alle Verbände, für die sie eine Zulassung haben, auch tatsächlich in jedem Jahr zuchtaktiv gemeldet sind. Insofern ist ggf. mit höheren Gebühren für den Züchter zu rechnen (Einzeldeckgenehmigung). Es wird dringend empfohlen, vor der Bedeckung/ Besamung bei dem zuständigen Deckstellenleiter die entsprechende Auskunft einzuholen.
2.5. Unterbringung von Stuten und Fohlen auf den Stationen
Auf Stationen, auf denen vom Landgestüt Redefin bewirtschaftete Boxen für die Unterbringung der Stuten zur Verfügung stehen, beträgt der Tagessatz für Stuten, die von Hengsten aus dem Hengstverteilungsplan des Landgestütes Redefin belegt werden, 12.00€ für Stuten und 14.00€ für Stuten mit Fohlen. Für Stuten, die mit Hengsten anderer Stationen belegt werden sollen, beträgt der Tagessatz 15.00€ für Stuten und 17.00€ für Stuten mit Fohlen. Für Stuten, die nicht innerhalb von drei Tagen nach entsprechender Benachrichtigung abgeholt werden, wird ab dem vierten Tag der doppelte Pensionspreis berechnet.
2.6. Nutzung von Hengsten anderer Hengststationen
Bei Nutzung von Frischsperma von Hengsten, die nicht im Stationierungsplan des Landgestüts Redefin aufgeführt sind, ist eine Gebühr in Höhe von 100.00€ zu entrichten. Die anfallenden Versandkosten (einschl. Rücksendung und Verpackungsmaterial) werden dem Stutenbesitzer gemäß den Lieferbedingungen des Transportunternehmens in voller Höhe in Rechnung gestellt
3. Samenbestellung und Versand
Der Spermabedarf ist montags bis freitags jeweils bis 10.00 Uhr und samstags bis 08.30 Uhr anzumelden.
3.1. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen darf Samen in Deutschland ausschließlich an Tierhalter (Züchter) zur Besamung von eigenen Stuten dieses Züchters sowie an andere Besamungsstationen abgegeben werden. Die Auslieferung des Samens kann auch an die Adresse eines vom Züchter benannten Tierarztes erfolgen, jedoch darf der Samen ausschließlich zur Besamung von Stuten dieses Züchters verwendet werden. Vorschriften der Zuchtverbände sind vom Stutenbesitzer zu beachten.
Anfallende Fracht- und Tierarztkosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Stutenbesitzers.
3.2. Aus der Spermabestellung müssen folgende Angaben ersichtlich sein: gewünschter Hengst, Name und vollständige Anschrift des Stutenbesitzers, Telefonnummer, Email-Adresse, Zuchtverband, dem die Besamung gemeldet werden soll, und Mitgliedsnummer, Versandanschrift, Angaben zur Stute (Name, Lebensnummer und Abstammung) und der Hinweis, ob die Stute für den Embryotransfer genutzt werden soll.
3.3. Eine Abholung von Sperma in Redefin und Kritzmow ist bei rechtzeitiger Anmeldung von den dort stationierten Hengsten möglich. Wird der Samen mit einem Transportunternehmen versandt, erfolgt die Auslieferung am nächsten Tag (Dienstag bis einschließlich Samstagvormittag). Der Preis pro Versandeinheit beträgt für den Versand im Bundesland Mecklenburg–Vorpommern derzeit 30.00€ bei einer Auslieferung werktags. Für das übrige Bundesgebiet beläuft sich der Preis pro Versandeinheit werktags auf derzeit 40.00€. Die Kosten und Risiken trägt der Stutenbesitzer. An Wochenenden und Feiertagen ist, entsprechend der Lieferbedingungen der Transportunternehmen, mit erhöhten Versandkosten zu rechnen.
Der Versand ins Ausland erfolgt nur von montags bis freitags. Preise sind individuell zu erfragen.
4. Embryotransfer
Der Züchter verpflichtet sich, vor der ersten Besamung bzw. bei der Samenbestellung anzugeben, dass ein Embryotransfer vorgenommen werden soll. Der Embryotransfer ist vom Tierarzt mit dem beigefügten Nachweis zu dokumentieren und dieser unverzüglich an das Landgestüt weiterzuleiten. Bei einem erfolgreichen Embryotransfer ist eine tierärztliche Bescheinigung über die Nichtträchtigkeit der Spenderstute einzureichen. Wird die Spenderstute nach dem Embryotransfer wieder besamt, ist erneut die Decktaxe fällig. Bei Nichtträchtigkeit, Resorption oder Verfohlen der Spender- bzw. Empfängerstute gelten die unter § 8 (2) AGB genannten Bedingungen. Besamungen für die Gewinnung von Embryonen sind von dieser Regelung ausgenommen. Die Bedingungen sind beim jeweiligen Deckstellenleiter zu erfragen.
5. Besteuerung Preise
Sofern im Hengstverteilungsplan nicht anders aufgeführt, verstehen sich alle Preise inkl. 7% MwSt. Eine Ausnahme bilden die Preise im Bereich des TG-Sperma.
6. Tierärztliche Dienstleistungen
Tierärztliche Untersuchungskosten, die im Zusammenhang mit der Bedeckung/ Besamung entstehen, werden direkt durch den Tierarzt an den Züchter in Rechnung gestellt.
7. Bedeckungen durch Tiefgefriersperma (TG-Sperma)
7.1 Die Bestellung von TG-Samen hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine Bearbeitung der Bestellung vor Beginn der jeweiligen Stutenrosse möglich ist (mindestens sieben Werktage).
7.2 Der für den Versand benötigte Behälter wird vom Kunden bereitgestellt. Alternativ kann, sofern verfügbar, ein Behälter aus dem Bestand des Landgestüts gemietet werden.
Die Einzelkosten gestalten sich wie folgt:
- Stickstoffpauschale 25.00€, bei Behältern, die vom Kunden bereitgestellt werden,
- Mietbehälter Redefin 100.00€, aus Bestand des Landgestüt Redefin,
- Kaution Mietbehälter 1500.00€, bei Versand ins Ausland.
7.3 Die Bezahlung des TG-Spermas inkl. aller zusätzlich anfallenden Kosten, für z. B. Transportbehälter, Versand und ggf. amtstierärztliche Bescheinigung wird vor Lieferung fällig. Der Versand erfolgt durch einen Kurierdienst und wird gesondert zu Lasten des Auftraggebers in Rechnung gestellt.
7.4 Das TG-Sperma wird portionsweise abgegeben. Sämtliche Pailletten aus dem TG-Sperma-Versand müssen nach Ablauf der Decksaison 2023 an das Landgestüt Redefin zurückgeschickt werden.
7.5 Der Weiterverkauf von TG-Sperma an Dritte ist ohne schriftliche Genehmigung des Landgestüts verboten.
8. Sonstiges
8.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung von Hengsten, die noch keinen in den jeweiligen Zuchtprogrammen geforderten Leistungsnachweis vorweisen, auf eigenes Risiko der Züchter erfolgt. Bitte informieren Sie sich bei dem zuständigen Deckstellenleiter.
8.2 WFFS- und PSSM-Anlagenträger: Bei der Nutzung eines Hengstes, der als WFFS- und PSSM-Anlageträger gekennzeichnet ist, übernimmt das Landgestüt die Laborkosten zur Beprobung der Stute. Der Betrag wird als Gutschrift in der Deckgeldabrechnung gekennzeichnet. Für die Nutzung von Landbeschälern, die WFFS-Anlageträger sind, gelten die besonderen Bestimmungen des entsprechenden Merkblatts.
Landgestüt Redefin
Januar 2023