Besondere Vertragsbedingungen der Reit- und Fahrschule des Landgestüts Redefin für Lehrgänge
1. Anmeldungen
a) Anmeldungen zu Lehrgängen des Landgestüts Redefin (im Folgenden: „Landgestüt“) müssen schriftlich erfolgen. Die Anmeldung, auch die online-Anmeldung ohne Unterschrift, ist verbindlich und verpflichtet zur Teilnahme. Jedes Anmeldeformular gilt für eine Person. Jeder Teilnehmer muss sich selbst anmelden.
b) Nach Anmeldung sind die vollständigen Lehrgangsgebühren bis 6 Wochen vor Lehrgangsbeginn zu entrichten. Die Rechnungstellung erfolgt mit Zusendung der Unterlagen zu dem jeweiligen Lehrgang.
c) Erst mit Eingang dieses Rechnungsbetrages auf dem Konto des Landgestüts erwirbt der Teilnehmer einen Anspruch auf einen Lehrgangsplatz. Anderenfalls bleibt das Landgestüt berechtigt den Lehrgangsplatz anderweitig zu vergeben! Die Anmeldung gilt ausschließlich für den auf der Anmeldung genannten Lehrgang und ist nicht auf andere Lehrgänge übertragbar.
d) Nimmt der Lehrgangsteilnehmer während des Lehrganges weitere Dienstleistungen des Landgestüts in Anspruch, so erstellt das Landgestüt während des Lehrganges eine Rechnung, die vor Abreise vor Ort in bar oder per EC-Karte zu begleichen ist.
2. Termine/ Schulungszeiten
a) Beginn und Dauer der Lehrgänge sind dem aktuellen Lehrgangsplan zu entnehmen. Es gelten die in der Anmeldebestätigung genannten Termine.
b) Das Landgestüt ist aus organisatorischen Gründen und aus Gründen des Tierschutzes berechtigt, die Schulungs- und Trainingsangebote täglich von 7.00 Uhr bis ca. 21.00 Uhr anzubieten.
3. Allgemeine Voraussetzungen der Teilnahme
a) Für die Teilnahme an Lehrgängen gelten die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Landgestüts festgelegten Grundvoraussetzungen.
b) Für die Teilnahme an den Lehrgängen ist weiterhin ein Mindestalter von 14 Jahren und ein Leistungsniveau der Klasse E Voraussetzung. Die Ausbildung erfolgt teilweise auf Hengsten.
c) Minderjährige können nur mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten und nur dann an Lehrgängen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Erziehungsberechtigten ihrer Aufsichtspflicht in gebotenem Umfang nachkommen oder mit der Anmeldung eine schriftliche Erklärung zur Freistellung des Landgestüts von der Aufsichtspflicht vorlegen. Die Anmeldung ist von allen Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Im Krankheitsfall werden minderjährige Lehrgangsteilnehmer in ärztliche Verantwortung gegeben und die Erziehungsberechtigten unverzüglich benachrichtigt. Sollte eine Krankheit oder eine ansteckende Krankheit bei einem Minderjährigen vorliegen, verpflichten sich die Erziehungsberechtigten, diesen innerhalb von 24 Stunden abzuholen.
d) Lehrgangsteilnehmer haben sich im Rahmen der Ausbildung auch an der Stallarbeit zu beteiligen.
4. Voraussetzungen der Teilnahme, Prüfungen
a) Am Ende entsprechend ausgewiesener Lehrgänge besteht die Möglichkeit, eine FN-Abzeichenprüfung oder eine FN-Trainerprüfung abzulegen. Der Ausbildungsleiter entscheidet darüber, wer zu einer derartigen Prüfung zugelassen werden kann.
b) Für bestimmte Schulungsangebote gelten Teilnahmevoraussetzungen, die in der jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) festgelegt sind. Der Teilnehmer hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass diese Voraussetzungen rechtzeitig vor der Prüfung erfüllt sind.
c) Bei Prüfungen ist die laut jeweils gültiger Leistungsprüfungsordnung (LPO) vorgeschriebene Reitkleidung zu tragen.
d) Über die Prüfungsleistungen entscheidet allein das dafür eingesetzte Kollegium. Das Landgestüt übernimmt gegenüber den Teilnehmern keine Verantwortung für das Bestehen einer Prüfung.
5. Rückerstattung der Lehrgangsgebühren in besonderen Fällen
a) Eine Abmeldung kann per eingeschriebenen Brief, per E-Mail oder persönlich während der Öffnungszeiten in der Verwaltung des Landgestüts vorgenommen werden. Sie bedarf der Schriftform. Ein Teilnehmer ist jederzeit berechtigt seine Lehrgangsteilnahme zu beenden.
b) Erfolgt die Abmeldung bis spätestens 6 Wochen vor Beginn des Lehrgangs, so ist das Landgestüt berechtigt 50% der Lehrgangsgebühr als Bearbeitungs- und Freihaltegebühr zu berechnen.
c) Erfolgt die Abmeldung zwischen der 6. und 2. Woche vor Lehrgangsbeginn, so ist das Landgestüt berechtigt 70% der Lehrgangskosten als Bearbeitungs- und Freihaltegebühr zu berechnen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Landgestüt den Lehrgangsplatz bis zur Kündigung für den Teilnehmer freihält und in der Regel nicht kurzfristig vergeben kann.
d) Im Falle einer späteren Abmeldung ist die volle Lehrgangsgebühr zu entrichten. Es bleibt dem Teilnehmer überlassen eine Reiserücktrittsversicherung auf eigene Kosten abzuschließen.
e) Dem Teilnehmer bleibt es freigestellt, einen Ersatzteilnehmer für seinen Lehrgangsplatz zu benennen, wenn dieser die Lehrgangsvoraussetzungen erfüllt. Nach schriftlicher Anmeldung des Ersatzteilnehmers wird das Landgestüt die bereits geleistete Zahlung dem Ersatzteilnehmer gutschreiben.
6. Mitbringen eigener Pferde
Das Mitbringen eigener Pferde ist erlaubt und wird im Sinne der Förderung des Lehrgangsteilnehmers begrüßt. Für die Unterbringung fallen gesonderte Kosten an. Es gelten die Vertragsbedingungen für Pensionspferde.
7. Sonstige Bestimmungen
a) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
b) Das Landgestüt behält sich vor, diese Vertragsbedingungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen auch nach Vertragsschluss zu ändern. Änderungen der Vertragsbedingungen werden bekannt gegeben. Widersprüche gegen die Änderungen müssen innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe erfolgen. Erfolgt innerhalb der Frist kein Widerspruch gelten die Vertragsbedingungen als angenommen.
c) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder Vertragslücken bestehen, so werden die Parteien eine ergänzende Vereinbarung aushandeln, die den Sinn des Gewollten möglichst nahe kommt.
d) Erfüllungsort ist Redefin, Gerichtsstand ist Ludwigslust.
o.g. Vertragsbedingungen gelten ab 01.12.2023