Besondere Vertragsbedingungen der Reit- und Fahrschule des Landgestüts Redefin für Pensionspferde
1. Vertragsgegenstand
- Für die Einstellung eines der Verwaltung der Reit- und Fahrschule des Landgestüts (im Folgenden: „Landgestüt“) angemeldeten Pferdes wird in dem Stallgebäude des Landgestüts eine Box vermietet.
- Jede Veränderung hinsichtlich des eingestellten Pferdes ist dem Landgestüt unverzüglich anzuzeigen, insbesondere ist der Einsteller nicht berechtigt, Boxen an Dritte abzugeben.
- Im Einzelnen umfasst die Einstellung folgende Leistungen:
- aa) Vermietung gem. Ziffer 1 a
- bb) Lieferung von Einstreu, Wasser, Kraftfutter und Heu in ausreichender Menge bzw. nach Abstimmung mit dem Einsteller.
- Ein Anspruch an eine bestimmte Pferdebox besteht nicht. Eingestellte Pferde können in andere Boxen umgestellt werden, wenn dies nötig erscheint.
- Die Pferdebox ist in sauberem Zustand zu belassen, die Pflege und Reinigung der Box, während der Einstellung, obliegt dem Einsteller. Beim Auszug ist die Box gemistet und in intaktem Zustand zu übergeben.
- Der Einsteller ist verpflichtet das Landgestüt über etwaige Schäden zu informieren. Die Reparaturen von Schäden, die von dem Einsteller und/ oder seinem Pferd verursacht wurden, werden dem Einsteller in Rechnung gestellt.
- Für eingestellte Pensionspferde sind vom Halter angemessene Tierhalterhaftpflichtversicherungen abzuschließen.
- Die Nutzung der Gestütsanlage und ihrer Einrichtungen ist grundsätzlich nur im Rahmen der Schulungsangebote zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die Gestütsleitung.
2. Pensionspreis
- Der reguläre Pensionspreis bemisst sich nach der Preisliste für Lehrgangsteilnehmer in ihrer jeweils aktuellsten Fassung.
- Er ist unverzüglich nach Erhalt der Rechnung auf das Konto des Landgestüts zu zahlen.
- Vorübergehende Abwesenheit (Turnierbesuch etc.) des eingestellten Pferdes wird auf den Pensionspreis nicht in Anrechnung gebracht.
- Die verspätete Zahlung des Pensionspreises berechtigt das Landgestüt eine Mahngebühr von 5,- € für jede Mahnung und Verzugszinsen gem. § 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zu erheben.
3. Kündigung
Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
4. Pfandrecht/ Zurückbehaltungsrecht
- Der Einsteller verpflichtet sich, Auskunft hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem Pferd zu erteilen.
- Dem Landgestüt stehen wegen fälliger Forderungen gegen den Einsteller ein Pfandrecht sowie ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht am Pferd des Einstellers zu. Es ist befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Pferd zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die Verkaufsberechtigung tritt zwei Wochen nach Verkaufsandrohung ein.
5. Seuchenschutz
Treten im Stall Seuchen oder ansteckende Krankheiten auf, welche den gesamten Pferdebestand gefährden, so ist das Landgestüt berechtigt, nach Anhören von mindestens 2 Tierärzten alle zum Schutze der Pferde erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Widersetzt sich der Einsteller dieser Anordnung, so kann das Landgestüt die sofortige Entfernung seiner Pferde verlangen.
6. Hufbeschlag und tierärztliche Versorgung
- Im Pensionspreis sind die Kosten des Hufbeschlags nicht enthalten. Der Einsteller kann aber das Landgestüt damit betrauen, für seine Rechnung einen Beschlagschmied zu beauftragen.
- Das Landgestüt kann im Namen des Einstellers einen Tierarzt bestellen, wenn die Hinzuziehung erforderlich ist. In nicht dringenden Fällen ist die Zustimmung des Einstellers einzuholen.
7. Bauliche Veränderungen
Der Einsteller ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Landgestüts bauliche Veränderungen an der Anlage oder im Stall vorzunehmen.
8. Haftung/ Versicherung
- Der Einsteller hat für Schäden aufzukommen, die an den Einrichtungen des Stalles und den Reitbahnen sowie an den Hindernissen durch ihn bzw. sein Pferd oder einen mit dem Reiten seines Pferdes Beauftragten verursacht werden.
- Er hat dem Landgestüt den Abschluss einer Reitpferdehaftpflichtversicherung und den darin enthaltenen Versicherungsumfang mitzuteilen.
9. Haftung des Landgestüts
Das Landgestüt haftet nicht für Schäden am eingestellten Pferd oder sonstigen Sachen des Einstellers, soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grobfahrlässigem Verhalten des Landgestüts oder eines Gehilfen beruhen.
Landgestüt Redefin