Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Landgestütes Redefin

§ 1

Das Landgestüt Redefin stellt die im Hengstverteilungsplan namentlich genannten Beschäler zur Bedeckung/ Besamung auf. Bei Inanspruchnahme der Beschäler sind die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der jeweils gültigen Nutzungsordnung für den Züchter bindend und verpflichtend. Änderungen bei der Verteilung der Beschäler sowie der Höhe der Decktaxen behält sich das Landgestüt vor.

§2

Durch die Entrichtung des Deckgeldes wird die Berechtigung zur Nutzung der Landbeschäler für die Besamung, Bedeckung oder den Versand von Frischsperma nur für die laufende Decksaison erworben. Der Grundbetrag ist nach Rechnungserhalt sofort und ohne Abzug fällig. Wird kein fristgerechter Zahlungseingang festgestellt, erfolgt in den folgenden Rossen keine Wiederholungsbedeckung/ -besamung der Stute. Gerät der Schuldner mit der Begleichung der Rechnung in Verzug, erfolgt die Berechnung der gesetzlichen Verzugszinsen sowie die Einleitung eines Mahnverfahrens.

§3

Das Landgestüt übernimmt keine Gewähr für die erfolgreiche Befruchtung der jeweiligen Stute. Ebenso haftet es nicht, wenn die Lieferung des Samens infolge höherer Gewalt oder durch fremdes Verschulden (Transportunternehmen, Tierarzt, o.a.) nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt.

§4

Nach Auswahl des Hengstes, dem schriftlichen Auftrag zur Bedeckung/ Besamung durch den Eigentümer der Stute oder dessen schriftlich dazu Bevollmächtigten und der Vereinbarung des Bedeckungs-/ Besamungstermins mit dem Deckstellenleiter kann die Stute dem Beschäler zugeführt werden. Der Equidenpass der Stute ist dem Deckstellenleiter zur Einsicht vorzulegen
und der Deckschein ist zu übergeben.

§5

Der Deckstellenleiter ist verpflichtet, die folgenden Zuchthygienebestimmungen einzuhalten:

1. Zur Belegung ohne besondere tierärztliche Untersuchung sind zugelassen:
a) Maidenstuten, d.h. mit Sicherheit noch nicht gedeckte Stuten bis zum Alter von 4 Jahren und
b) Stuten mit Fohlen bei Fuß nach normal verlaufener Geburt.

2. Nicht ohne besondere tierärztliche Untersuchung zur Belegung zugelassen sind Stuten, die:
a) sichtbar geschlechtskrank sind oder verfohlt bzw. ihre Frucht resorbiert haben,
b) nicht normal gefohlt haben (Schwergeburt), Nachgeburtverhaltung, gestörte Nachgeburtperiode,
c) in der vergangenen Deckperiode güst geblieben sind oder
d) in der laufenden Deckzeit zweimal umgerosst haben.

Diese Stuten sind vor der Belegung durch klinische und bakteriologische Untersuchungen (Tupferprobe) tierärztlich untersuchen zu lassen. Diese Untersuchungen und die Tupferprobe sind während einer Rosse durchführen zu lassen. Dem jeweiligen Deckstellenleiter ist ein entsprechendes Attest zusammen mit dem Ergebnis der Tupferprobe vorzulegen; die Gültigkeit des Attests beträgt sechs Wochen.

3. Ausgeschlossen von der Bedeckung/ Besamung sind Stuten mit Geschlechtskrankheiten, Husten, sonstigen infektiösen Anzeichen oder anderen ansteckenden Krankheiten

§6

Das Landgestüt ist berechtigt, Beschränkungen hinsichtlich der den einzelnen Beschälern zuzuführenden Stuten zu treffen. Diese besonderen Maßnahmen werden auf der Internetseite des Landgestüts bekannt gegeben und sind vom Deckstellenleiter und Züchter zu beachten.

§7

Dem Stutenbesitzer wird die Möglichkeit eingeräumt, nach dem Umrossen einer Stute im Einvernehmen mit dem betreffenden Deckstellenleiter einen anderen Beschäler der gleichen Station zur Bedeckung zu nutzen. Handelt es sich um einen Hengst des Landgestütes kann dies nach Absprache mit dem Deckstellenleiter bzw. der Zuchtberatung erfolgen ohne einer erneuten Entrichtung des Grundbetrages I.

§8

Bei Turniereinsatz einzelner Hengste ist die Besamung in einigen Fällen nur mit TG- Samen – sofern verfügbar – möglich. Besonderheiten sind auf der Besamungsstation zu erfragen.

§9

Die Geburt eines Fohlens ist dem Deckstellenleiter zu melden und dem zuständigen Zuchtverband gemäß der jeweils geltenden Zuchtbuchordnung anzuzeigen. Der Deckschein mit den durch den Deckstellenleiter bestätigten Angaben wird vom Landgestüt zur Ausstellung des Equidenpasses erst nach erfolgter Bezahlung sämtlicher Leistungen des Landgestüts dem zuständigen Zuchtverband eingereicht.

§10

Das Landgestüt haftet nicht für Schäden und Verletzungen an den Stuten, deren Fohlen, ihren Besitzern oder deren Beauftragten, die durch den Beschäler beim Deckakt oder sonstigen mit der Belegung der Stute im Zusammenhang zu sehenden Tätigkeiten bzw. in den Einrichtungen des Landgestütes entstehen, auch nicht für etwaige auf die Stuten übertragene Krankheiten und die daraus entstehenden Folgen. Insbesondere wird jede Ersatzpflicht aus § 833 BGB und jede Haftung des Landgestüts für leicht fahrlässiges Verhalten des Deckstellenleiters, der Gestütbediensteten und sonstiger Personen, die aus Anlass der Bedeckung/ Besamung bzw. Betreuung der Stuten irgendwie tätig werden, ausgeschlossen.

§11

Erfüllungsort ist der Standort der Hengste; Gerichtsstand ist Ludwigslust.

 

Landgestüt Redefin, Dezember 2024

 

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