AGB der RFS

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Reit- und Fahrschule des Landgestüts Redefin

  1. Geltungsbereich und Bestandteile

 a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen mit der Reit- und Fahrschule des Landgestüts Redefin (im Folgenden: „Landgestüt“), insbesondere für sämtliche Rechtsbeziehungen, die sich aus dem Betreten und dem Aufenthalt in den Anlagen bzw. der Nutzung der Einrichtungen des Landgestüts ergeben und für alle Angebote, Schulungen und Veranstaltungen des Landgestüts, innerhalb und außerhalb dieser Anlagen.

Zu den Anlagen des Landgestüts gehören die Stallungen und alle weiteren Räume, die offenen und gedeckten Reitbahnen, sowie alle eingefriedeten Nebenflächen einschließlich der PKW-Stellplätze. Die aktuelle Betriebs- und Reitordnung, die in ihrer jeweils geltenden Fassung in der Verwaltung des Landgestüts zur Einsichtnahme ausliegt, ist Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzend gelten die besonderen Vertragsbedingungen für Lehrgänge und für Pensionspferde sowie die dazugehörigen Preislisten in ihrer aktuellen Fassung.

 b) Die jeweils gültigen Vertragsbedingungen und Preislisten können in der Verwaltung eingesehen werden.

 2. Weisungsbefugnis/ Hausrecht/ Aufsichtspflicht

 Der Leiter des Landgestüts nimmt das Hausrecht wahr und ist berechtigt im Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Weisungen zu erteilen. In Abwesenheit bestellt der Gestütsleiter für besondere Entscheidungen einen Vertreter. Im Übrigen wird er von den Mitarbeitern vertreten. Den Anordnungen des Leiters und seiner Mitarbeiter ist unbedingt Folge zu leisten. Die Aufsichtspflicht über Minderjährige verbleibt bei den Erziehungsberechtigten, soweit das Landgestüt die Aufsichtspflicht nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Erklärung übernimmt, oder das Landgestüt eine Aufsicht im Rahmen einer Schulungsmaßnahme während der Teilnahme Minderjähriger an dieser Schulungsmaßnahme (z.B. Reitstunde) übernimmt. In diesem Fall verbleibt die Aufsicht für Vor- und Nachbereitungshandlungen (Putzen, Satteln, Anfahrt etc.) bei den Erziehungsberechtigten.

 

3. Preise/ Zahlungen

a) Die Leistungen des Landgestüts sind grundsätzlich kostenpflichtig, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Es gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die angegebenen Preise sind als Bruttopreise angegeben, d.h. einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

b) Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Neben- und Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten.

c) Für den Fall des Verzuges berechnet das Landgestüt Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz.

d) Die Aufrechnung des Kunden mit einer Gegenforderung gegenüber dem Landgestüt ist ausgeschlossen; es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder von dem Landgestüt nicht bestritten wird.

 

4. Kündigungen

a) Für Kündigungen gelten die gesetzlichen Fristen, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist.

b) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Das Landgestüt ist insbesondere berechtigt das Vertragsverhältnis bei einem Verstoß gegen die Betriebs-, Nutzungs- und Reitordnung und bei Zahlungsverzug um mehr als einen Monat ohne Beachtung einer Frist zu kündigen.

 

5. Gesundheitliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Schulungsangeboten

a) Voraussetzung für eine Teilnahme an Trainingsveranstaltungen des Landgestüts ist eine gute körperliche Grundverfassung.

b) Teilnehmer an Trainingsveranstaltungen (im Folgenden: „Teilnehmer“) haben selbst - bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten - dafür Sorge zu tragen, dass der Teilnahme keine körperlichen Einschränkungen entgegenstehen.

c) Körperliche Einschränkungen, die eine Teilnahme nicht ausschließen, sind dem Landgestüt vor der Nutzung des Angebots mitzuteilen, damit diese bei allen Aktivitäten in gebotenem Umfang berücksichtigt werden können.

d) Bei Lehrgängen und längeren Aufenthalten im Landgestüt sind Impfausweis, Krankenversicherungskarte und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung mitzubringen und auf Anforderung in der Verwaltung des Landgestüts vorzulegen.

e) Sollte ein Teilnehmer erkennbar krank oder ansteckend erkrankt sein, so ist das Landgestüt berechtigt, ihn von dem Schulungsangebot auszuschließen. Dem Teilnehmer bleibt es vorbehalten zum Nachweis seiner Teilnahmefähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

f) Bei Minderjährigen werden etwaige erforderliche medizinische Maßnahmen, wenn eine rechtzeitige Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht eingeholt werden kann, nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet.

 

6. Impfungen/ Fremdpferde

a) Das Landgestüt unterstützt die Teilnahme an Schulungsangeboten mit eigenen Pferden der Teilnehmer.

b) Pferde, die zu Schulungsmaßnahmen mitgebracht werden, müssen haftpflichtversichert, geimpft (Impfung: Tetanus, Influenza) und entwurmt sein, sowie frei von ansteckenden Krankheiten. Sie müssen sich in einem guten Allgemeinzustand befinden (Hufe, Eisen, Kondition, Konstitution, etc.). Auf Wunsch des Landgestüts hat der Teilnehmer eine tierärztliche Bescheinigung beizubringen und den Equidenpass vorzulegen.

 

7. Ausfall von Schulungsangeboten

a) Bei einer Teilnehmerzahl von 8 Personen oder weniger kann ein Schulungsangebot spätestens zwei Wochen vor Beginn durch das Landgestüt abgesagt werden. In diesem Fall werden den Teilnehmern die bereits geleisteten Zahlungen erstattet. Darüber hinaus können keine Ansprüche geltend gemacht werden, es sei denn das Landgestüt, seine Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haben die Gründe für die Absage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

b) Sollte aus anderem wichtigen, vom Landgestüt nicht zu vertretenden Grund ein Schulungsangebot ausfallen, ist das Landgestüt berechtigt, die angebotene Leistung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen bzw. den angemeldeten Teilnehmern Alternativtermine innerhalb eines halben Jahres nach dem ausgefallenen Termin zu benennen. Ist einem Teilnehmer eine Teilnahme an diesem Termin nicht zumutbar, ist er berechtigt seine Lehrgangsteilnahme unter Erstattung seiner bereits geleisteten Zahlungen zu beenden. Darüber hinaus können keine Ansprüche geltend gemacht werden.

 

8. Haftung und Haftungsbegrenzungen

a) Die Nutzung der Angebote des Landgestüts erfolgt auf eigene Gefahr für die Kunden und die mitgebrachten Pferde. Mit der Teilnahme an allen angebotenen Aktivitäten, Reitstunden, Seminaren etc. erklärt sich der Kunde bereit und fähig, die volle Verantwortung für sich zu tragen. Grundsätzlich bedeutet dies, dass der Kunde für sein Verhalten bei allen Aktivitäten, Reitstunden, Seminare etc. und bei der An- und Abreise selbst verantwortlich ist.

b) Er erkennt an, dass das Landgestüt für Unfälle, die er während der Zeit des Aufenthaltes im Stall und auf dem Reitgelände sowie sonst im Zusammenhang mit der Ausübung des Reitsports erleidet, eine Haftung nur insoweit übernimmt, als der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der verantwortlichen Person beruht.

c) Die Kunden bzw. deren Erziehungsberechtigte haften für jeglichen Schaden, den sie am Inventar (auch an Hindernissen) und Gebäude des Landgestüts verursachen.

 

9. Mitteilungen

Soweit die Kommunikation mit dem Landgestüt per elektronischer Post (E-Mail) erfolgt, erkennt der Kunde die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen abweichend von § 126a BGB nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an. Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Eine derart zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von der genannten Person stammend. Die Verbindlichkeit der E-Mail gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen nicht gewährleistet.

 

10. Sonstige Bestimmungen

a) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

b) Das Landgestüt behält sich vor, diese Vertragsbedingungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Änderungen der Vertragsbedingungen werden bekannt gegeben. Widerspruch gegen die Änderungen müssen innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe erfolgen. Erfolgt innerhalb der Frist kein Widerspruch gelten die Vertragsbedingungen als angenommen.

c) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder Vertragslücken bestehen, so werden die Parteien eine ergänzende Vereinbarung aushandeln, die den Sinn des Gewollten möglichst nahe kommt.

d) Gegenüber Kaufleuten gilt als Erfüllungsort Redefin, als Gerichtsstand Hagenow als vereinbart. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Nichtkaufleuten gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Besondere Vertragsbedingungen der Reit- und Fahrschule des Landgestüts Redefin für Lehrgänge

 

1. Anmeldungen

a) Anmeldungen zu Lehrgängen des Landgestüts Redefin (im Folgenden: „Landgestüt“) müssen schriftlich erfolgen. Die Anmeldung ist verbindlich und verpflichtet zur Teilnahme. Jedes Anmeldeformular gilt für eine Person.

b) Bei der Anmeldung ist eine Anzahlung nach folgender Staffelung zu entrichten:

Kurzlehrgänge (bis 3 Tage): 50,- EUR

Ausbildungs-/ Reitabzeichenlehrgänge: 100,- EUR

Spezial-/ Trainerlehrgänge: 150,- EUR

 

c) Erst mit Eingang dieser Anzahlung auf dem Konto des Landgestüts erwirbt der Teilnehmer einen Anspruch auf einen Lehrgangsplatz. Anderenfalls bleibt das Landgestüt berechtigt den Lehrgangsplatz anderweitig zu vergeben! Die Anzahlung gilt ausschließlich für den auf der Anmeldung genannten Lehrgang und ist nicht auf andere Lehrgänge übertragbar.

d) Über den Restbetrag erstellt das Landgestüt eine Rechnung, die nach Erhalt spätestens bis zum Beginn des Lehrgangs zu begleichen ist. Hierbei ist das Datum der Gutschrift auf dem Konto des Landgestüts maßgeblich. Anderenfalls sind die verbleibenden Gebühren am ersten Lehrgangstag in bar oder per EC-Karte zu entrichten.

 

2. Termine/ Schulungszeiten

a) Beginn und Dauer der Lehrgänge sind dem aktuellen Lehrgangsplan zu entnehmen. Es gelten die in der Anmeldebestätigung genannten Termine.

b) Das Landgestüt ist aus organisatorischen Gründen und aus Gründen des Tierschutzes berechtigt, die Schulungs- und Trainingsangebote täglich von 6.00 Uhr bis ca. 21.00 Uhr anzubieten.

 

3. Allgemeine Voraussetzungen der Teilnahme

a) Für die Teilnahme an Lehrgängen gelten die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Landgestüts festgelegten Grundvoraussetzungen.

b) Für die Teilnahme an den Lehrgängen ist weiterhin ein Mindestalter von 14 Jahren und ein Leistungsniveau der Klasse E Voraussetzung. Die Ausbildung erfolgt teilweise auf Hengsten.

c) Minderjährige können nur mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten und nur dann an Lehrgängen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Erziehungsberechtigten ihrer Aufsichtspflicht in gebotenem Umfang nachkommen oder mit der Anmeldung eine schriftliche Erklärung zur Freistellung des Landgestüts von der Aufsichtspflicht vorlegen. Die Anmeldung ist von allen Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Im Krankheitsfall werden minderjährige Lehrgangsteilnehmer in ärztliche Verantwortung gegeben und die Erziehungsberechtigten unverzüglich benachrichtigt. Sollte eine Krankheit oder eine ansteckende Krankheit bei einem Minderjährigen vorliegen, verpflichten sich die Erziehungsberechtigten, diesen innerhalb von 24 Stunden abzuholen.

d) Lehrgangsteilnehmer haben sich im Rahmen der Ausbildung auch an der Stallarbeit zu beteiligen.

 

4. Voraussetzungen der Teilnahme, Prüfungen

a) Am Ende entsprechend ausgewiesener Lehrgänge besteht die Möglichkeit, eine FN-Abzeichenprüfung oder eine FN-Trainerprüfung abzulegen. Der Ausbildungsleiter entscheidet darüber, wer zu einer derartigen Prüfung zugelassen werden kann.

b) Für bestimmte Schulungsangebote gelten Teilnahmevoraussetzungen, die in der jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) festgelegt sind. Der Teilnehmer hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass diese Voraussetzungen rechtzeitig vor der Prüfung erfüllt sind.

c) Bei Prüfungen ist die laut jeweils gültiger Leistungsprüfungsordnung (LPO) vorgeschriebene Reitkleidung zu tragen.

d) Über die Prüfungsleistungen entscheidet allein das dafür eingesetzte Kollegium. Das Landgestüt übernimmt gegenüber den Teilnehmern keine Verantwortung für das Bestehen einer Prüfung.

 

5. Rückerstattung der Lehrgangsgebühren in besonderen Fällen

a) Eine Abmeldung kann per eingeschriebenen Brief, per E-Mail oder persönlich während der Öffnungszeiten in der Verwaltung des Landgestüts vorgenommen werden. Sie bedarf der Schriftform. Ein Teilnehmer ist jederzeit berechtigt seine Lehrgangsteilnahme zu beenden.

b) Erfolgt die Abmeldung bis spätestens 6 Wochen vor Beginn des Lehrgangs, so ist das Landgestüt berechtigt 50% der Anzahlungsgebühr als Bearbeitungs- und Freihaltegebühr zu berechnen, es sei denn der Teilnehmer war nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

c) Erfolgt die Abmeldung zwischen der 6. und 2. Woche vor Lehrgangsbeginn, so ist das Landgestüt berechtigt 50% der Lehrgangskosten als Bearbeitungs- und Freihaltegebühr unter Anrechnung der Anzahlung zu berechnen, es sei denn der Teilnehmer war nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Landgestüt den Lehrgangsplatz bis zur Kündigung für den Teilnehmer freihält und in der Regel nicht kurzfristig vergeben kann.

d) Im Falle einer späteren Abmeldung ist die volle Lehrgangsgebühr zu entrichten. Es bleibt dem Teilnehmer überlassen eine Reiserücktrittsversicherung auf eigene Kosten abzuschließen.

e) Dem Teilnehmer bleibt bis zu Beginn eines Lehrgangs freigestellt, einen Ersatzteilnehmer für seinen Lehrgangsplatz zu benennen, wenn dieser die Lehrgangsvoraussetzungen erfüllt. Nach schriftlicher Anmeldung des Ersatzteilnehmers wird das Landgestüt die bereits geleistete Anzahlung dem Ersatzteilnehmer gutschreiben.

 

6. Mitbringen eigener Pferde

Das Mitbringen eigener Pferde ist erlaubt und wird im Sinne der Förderung des Lehrgangsteilnehmers begrüßt. Für die Unterbringung fallen gesonderte Gebühren an. Es gelten die Vertragsbedingungen für Pensionspferde.

7. Sonstige Bestimmungen

a) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

b) Das Landgestüt behält sich vor, diese Vertragsbedingungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen auch nach Vertragsschluss zu ändern. Änderungen der Vertragsbedingungen werden bekannt gegeben. Widerspruch gegen die Änderungen müssen innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe erfolgen. Erfolgt innerhalb der Frist kein Widerspruch gelten die Vertragsbedingungen als angenommen.

c) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder Vertragslücken bestehen, so werden die Parteien eine ergänzende Vereinbarung aushandeln, die den Sinn des Gewollten möglichst nahe kommt.

d) Erfüllungsort ist Redefin, Gerichtsstand ist Hagenow.

 

Besondere Vertragsbedingungen der Reit- und Fahrschule des Landgestüts Redefin für Pensionspferde

1. Vertragsgegenstand

a) Für die Einstellung eines der Verwaltung der Reit- und Fahrschule des Landgestüts (im Folgenden: „Landgestüt“) angemeldeten Pferdes wird in dem Stallgebäude des Landgestüts eine Box vermietet.

b) Jede Veränderung hinsichtlich des eingestellten Pferdes ist dem Landgestüt unverzüglich anzuzeigen, insbesondere ist der Einsteller nicht berechtigt, Boxen an Dritte abzugeben.

c) Im Einzelnen umfasst die Einstellung folgende Leistungen:

aa) Vermietung gem. Ziffer 1 a

bb) Lieferung von Einstreu, Wasser, Kraftfutter und Heu in ausreichender Menge bzw. nach Abstimmung mit dem Einsteller.

d) Ein Anspruch an eine bestimmte Pferdebox besteht nicht. Eingestellte Pferde können in andere Boxen umgestellt werden, wenn dies nötig erscheint.

e) Die Pferdebox ist in sauberem Zustand zu belassen, die Pflege und Reinigung der Box, während der Einstellung, obliegt dem Einsteller. Beim Auszug ist die Box gemistet und in intaktem Zustand zu übergeben.

f) Der Einsteller ist verpflichtet das Landgestüt über etwaige Schäden zu informieren. Die Reparaturen von Schäden, die von dem Einsteller und/ oder seinem Pferd verursacht wurden, werden dem Einsteller in Rechnung gestellt.

g) Für eingestellte Pensionspferde sind vom Halter angemessene Tierhalterhaftpflichtversicherungen abzuschließen.

h) Die Nutzung der Gestütsanlage und ihrer Einrichtungen ist grundsätzlich nur im Rahmen der Schulungsangebote zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die Gestütsleitung.

 

2. Pensionspreis

a) Der reguläre Pensionspreis bemisst sich nach der Preisliste für Lehrgangsteilnehmer in ihrer jeweils aktuellsten Fassung.

b) Er ist unverzüglich nach Erhalt der Rechnung auf das Konto des Landgestüts zu zahlen.

c) Vorübergehende Abwesenheit (Turnierbesuch etc.) des eingestellten Pferdes wird auf den Pensionspreis nicht in Anrechnung gebracht.

d) Die verspätete Zahlung des Pensionspreises berechtigt das Landgestüt eine Mahngebühr von 5,- € für jede Mahnung und Verzugszinsen gem. § 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zu erheben.

 

3. Kündigung

Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

4. Pfandrecht/ Zurückbehaltungsrecht

a) Der Einsteller verpflichtet sich, Auskunft hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem Pferd zu erteilen.

b) Dem Landgestüt steht wegen fälliger Forderungen gegen den Einsteller ein Pfandrecht sowie ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht am Pferd des Einstellers zu. Es ist befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Pferd zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die Verkaufsberechtigung tritt zwei Wochen nach Verkaufsandrohung ein.

 

5. Seuchenschutz

Treten im Stall Seuchen oder ansteckende Krankheiten auf, welche den gesamten Pferdebestand gefährden, so ist das Landgestüt berechtigt, nach Anhören von mindestens 2 Tierärzten alle zum Schutze der Pferde erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Widersetzt sich der Einsteller dieser Anordnung, so kann das Landgestüt die sofortige Entfernung seiner Pferde verlangen.

 

6. Hufbeschlag und tierärztliche Versorgung

a) Im Pensionspreis sind die Kosten des Hufbeschlags nicht enthalten. Der Einsteller kann aber das Landgestüt damit betrauen, für seine Rechnung einen Beschlagschmied zu beauftragen.

b) Das Landgestüt kann im Namen des Einstellers einen Tierarzt bestellen, wenn die Hinzuziehung erforderlich ist. In nicht dringenden Fällen ist die Zustimmung des Einstellers einzuholen.

 

7. Bauliche Veränderungen

Der Einsteller ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Landgestüts bauliche Veränderungen an der Anlage oder im Stall vorzunehmen.

 

8. Haftung/ Versicherung

a) Der Einsteller hat für Schäden aufzukommen, die an den Einrichtungen des Stalles und den Reitbahnen sowie an den Hindernissen durch ihn bzw. sein Pferd oder einen mit dem Reiten seines Pferdes Beauftragten verursacht werden.

b) Er hat dem Landgestüt den Abschluss einer Reitpferdehaftpflichtversicherung und den darin enthaltenen Versicherungsumfang mitzuteilen.

 

9. Haftung des Landgestüts

Das Landgestüt haftet nicht für Schäden am eingestellten Pferd oder sonstigen Sachen des Einstellers, soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grobfahrlässigem Verhalten des Landgestüts oder eines Gehilfen beruhen.

 

Betriebs- und Reitordnung der Reit- und Fahrschule des Landgestüts Redefin (im Folgenden: „Landgestüt“)

I. Betriebsordnung

1. Zu den Anlagen gehören: Die Stallungen und alle weiteren Räume, die offenen und gedeckten Reitbahnen, sowie alle Nebenflächen einschließlich Pkw-Einstellplätze.

2. Das Betreten und die Nutzung der Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr.

3. Unbefugten ist das Betreten

o der Ställe

o der Sattel- und Futterkammern

o der Unterkünfte

o der Futterböden und aller sonstigen Nebenräume

nicht gestattet.

 

4. Anträge, Anfragen und Beschwerden sind über die Verwaltung an die Gestütsleitung -nicht an das Stallpersonal - zu richten.

 

5. Das Rauchen in den Stallungen und Futterräumen ist verboten.

 

6. Die Stallruhezeiten sind einzuhalten. Stallruhezeiten sind von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

 

7. Hunde sind in der gesamten Reitanlage an der Leine zu führen. Das Mitführen von Hunden in die Reitbahn und auf die Reitplätze ist untersagt.

 

8. Die Erteilung des Reitunterrichts durch fremde Reitlehrer, auch Privatpersonen, im Reitbetrieb ist strikt untersagt und bedarf im Ausnahmefall der vorherigen Zustimmung der Gestütsleitung.

 

9. Die Mitarbeiter dürfen nur im Rahmen der ihnen von der Gestütsleitung erteilten Anweisungen zu Aufgaben herangezogen werden. Besondere Wünsche sind über das Sekretariat an die Gestütsleitung und nicht an das Stallpersonal zu richten.

 

10. Wer trotz Verwarnung gegen die Betriebsordnung verstößt, kann von der Benutzung der Anlagen ausgeschlossen werden. Im Falle von schwerwiegenden Verstößen ist eine Verwarnung entbehrlich.

 

11. Das Landgestüt haftet nicht für Unfälle, Verluste oder Schäden irgendwelcher Art, die insbesondere durch Lehr- oder Privatpferde, Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse gegenüber Personen, Pferden oder anvertrautem Gut verursacht werden oder sonst an privatem Eigentum der Kunden oder der Besucher entstehen, soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Landgestüts, ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder anderer Hilfspersonen beruhen.

 

 

 

II. Reitordnung

1. Die Reitanlagen stehen ausschließlich für den Geschäftsbetrieb des Landgestüts zur Verfügung.

2. Vor Betreten und Verlassen der Reitbahn hat der Reiter auf sich aufmerksam zu machen („Tür frei?“ - „Ist frei!“).

3. Wird die Bahn von mehreren Reitern benutzt, so ist aus Sicherheitsgründen ein Abstand von wenigstens einer Pferdelänge erforderlich. Beim Überholen wird auf der Innenseite vorbei geritten.

4. In der Reitausbildung ist ein splittersicherer Reithelm (nach DIN EN 33951) mit Drei- bzw. Vierpunkt-Befestigung zu tragen. Alle Reiter müssen geeignete Schuhe (=Schuhe die den Knöchel fixieren und einen kleinen Absatz haben) tragen.

5. Teilnehmer mit ungeeigneter Reitbekleidung können vom Reitunterricht ausgeschlossen werden. Sie gelten als nicht zum Unterricht erschienen.

6. Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Außenanlagen. Beim Geländetraining ist auf Anordnung des Reitlehrers zusätzlich zum Reithelm auch eine Schutzweste zu tragen.

 

Die Gestütsleitung

 

Redefin, den 10.12.2009